Belegausgabepflicht: Was auf dem Kassenbon stehen muss – Papier, E-Bon, Befreiung
Wer muss einen Beleg ausgeben?
Jeder, der Verkäufe oder Leistungen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem – also einer elektronischen Kasse – erfasst (§ 146a Abs. 2 AO). Wer ausschließlich eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System führt, fällt nicht unter diese Vorschrift. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf ausgestellt werden.
Die Pflichtangaben auf dem Bon
Nach § 6 KassenSichV muss ein Beleg mindestens enthalten:
- vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens
- Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -ende
- Menge und Art der Waren oder Umfang und Art der Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
- Seriennummer der Kasse und der TSE
- Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler
Papier, E-Bon oder QR-Code?
Papier oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch in einem standardisierten Datenformat; die Angaben müssen ohne Hilfsmittel lesbar, per QR-Code auslesbar oder in einer elektronischen Rechnung enthalten sein.
| Form | Voraussetzung |
|---|---|
| Papierbon | immer zulässig |
| E-Bon (z. B. per App, E-Mail, Download) | Zustimmung des Kunden, standardisiertes Datenformat |
| QR-Code am Display oder auf dem Bon | Angaben aus dem Code auslesbar, nach der Schnittstellenbeschreibung der Finanzverwaltung |
Befreiung von der Belegpflicht
Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann das Finanzamt nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen befreien; die Befreiung kann widerrufen werden. Voraussetzung nach § 148 AO ist, dass die Pflicht eine Härte bedeutet und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dienstleister mit bekannten Kunden kommen dafür nach dem Wortlaut nicht in Betracht – die Ausnahme gilt nur für den Verkauf von Waren annicht bekannte Personen.
Praxisfragen
- Kunde will keinen Bon: Der Beleg muss ausgestellt und zur Verfügung gestellt werden; eine Pflicht des Kunden, ihn mitzunehmen, enthält § 146a AO nicht.
- Bußgeld: In § 379 AO ist die fehlende Belegausgabe nicht eigens als Ordnungswidrigkeit aufgeführt – wohl aber die nicht richtige Verwendung oder der fehlende Schutz der Kasse, wenn dadurch Steuerverkürzung möglich wird.
- Rechnung statt Bon: Eine elektronische Rechnung erfüllt die Pflicht, wenn sie die Pflichtangaben enthält (§ 6 KassenSichV).
Was Sie jetzt tun können
Quellen
- § 146a Abs. 2 AO – Belegausgabepflicht
- § 6 KassenSichV – Anforderungen an den Beleg
- § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen
- § 379 AO – Steuergefährdung
Allgemeine Information zum Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob eine Befreiung in Ihrem Betrieb in Betracht kommt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt. Stand: 08.11.2026; erstmals veröffentlicht am 08.11.2026.