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BSI-Liste und Gesetz mit QuelleKostenlos, ohne AnmeldungMethodik offengelegtStand 08.11.2026

Belegausgabepflicht: Was auf dem Kassenbon stehen muss – Papier, E-Bon, Befreiung

Ratgeber · geprüft am 08.11.2026 · 4 Quellen

Kurz gesagt: Wer eine elektronische Kasse nutzt, muss zu jedem Verkauf sofort einen Beleg ausstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Der Beleg braucht 7 Pflichtangaben, darunter Transaktionsnummer und TSE-Seriennummer (§ 6 KassenSichV). Er darf auf Papier oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch ausgegeben werden; nur beim Warenverkauf an viele unbekannte Personen kann das Finanzamt befreien.

Wer muss einen Beleg ausgeben?

Jeder, der Verkäufe oder Leistungen mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem – also einer elektronischen Kasse – erfasst (§ 146a Abs. 2 AO). Wer ausschließlich eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System führt, fällt nicht unter diese Vorschrift. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf ausgestellt werden.

Die Pflichtangaben auf dem Bon

Nach § 6 KassenSichV muss ein Beleg mindestens enthalten:

  1. vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens
  2. Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -ende
  3. Menge und Art der Waren oder Umfang und Art der Leistung
  4. Transaktionsnummer
  5. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz (oder Hinweis auf Steuerbefreiung)
  6. Seriennummer der Kasse und der TSE
  7. Prüfwert und fortlaufender Signaturzähler

Papier, E-Bon oder QR-Code?

Papier oder – mit Zustimmung des Kunden – elektronisch in einem standardisierten Datenformat; die Angaben müssen ohne Hilfsmittel lesbar, per QR-Code auslesbar oder in einer elektronischen Rechnung enthalten sein.

FormVoraussetzung
Papierbonimmer zulässig
E-Bon (z. B. per App, E-Mail, Download)Zustimmung des Kunden, standardisiertes Datenformat
QR-Code am Display oder auf dem BonAngaben aus dem Code auslesbar, nach der Schnittstellenbeschreibung der Finanzverwaltung

Befreiung von der Belegpflicht

Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen kann das Finanzamt nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen befreien; die Befreiung kann widerrufen werden. Voraussetzung nach § 148 AO ist, dass die Pflicht eine Härte bedeutet und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dienstleister mit bekannten Kunden kommen dafür nach dem Wortlaut nicht in Betracht – die Ausnahme gilt nur für den Verkauf von Waren annicht bekannte Personen.

Praxisfragen

Was Sie jetzt tun können

Quellen

  1. § 146a Abs. 2 AO – Belegausgabepflicht
  2. § 6 KassenSichV – Anforderungen an den Beleg
  3. § 148 AO – Bewilligung von Erleichterungen
  4. § 379 AO – Steuergefährdung

Allgemeine Information zum Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob eine Befreiung in Ihrem Betrieb in Betracht kommt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt. Stand: 08.11.2026; erstmals veröffentlicht am 08.11.2026.

Häufige Fragen

Muss ich jedem Kunden einen Kassenbon geben?

Ja, wenn Sie eine elektronische Kasse nutzen: Der Beleg ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang auszustellen und zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO). Eine Pflicht des Kunden, den Beleg mitzunehmen, enthält das Gesetz nicht.

Ist ein digitaler Kassenbon erlaubt?

Ja, mit Zustimmung des Kunden in einem standardisierten Datenformat (§ 6 KassenSichV). Die Angaben können auch über einen QR-Code auslesbar sein.

Kann ich mich von der Bonpflicht befreien lassen?

Nur beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen, wenn das Finanzamt die Befreiung aus Zumutbarkeitsgründen bewilligt (§ 146a Abs. 2 AO i. V. m. § 148 AO). Sie kann widerrufen werden.