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BSI-Liste und Gesetz mit QuelleKostenlos, ohne AnmeldungMethodik offengelegtStand 08.11.2026

Kassen-Nachschau: Was das Finanzamt unangemeldet prüfen darf – und wie Sie sich vorbereiten

Ratgeber · geprüft am 08.11.2026 · 6 Quellen

Kurz gesagt: Bei der Kassen-Nachschau dürfen Mitarbeitende des Finanzamts ohne Ankündigung während der Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume betreten und Kassenaufzeichnungen sowie den Einsatz der Kasse mit TSE prüfen (§ 146b AO). Sie müssen Unterlagen vorlegen, Auskunft geben und die Kassendaten über die digitale Schnittstelle bereitstellen. Wer eine Kasse nicht richtig mit TSE schützt und damit Steuerverkürzung ermöglicht, riskiert bis zu 25.000 € Bußgeld (§ 379 AO).

Was ist eine Kassen-Nachschau?

Eine kurzfristige Prüfung vor Ort, ob Bareinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Sie ist keine Betriebsprüfung, kann aber in eine übergehen. Rechtsgrundlage ist § 146b AO. Zur Nachschau gehört auch die Prüfung, ob die elektronische Kasse wie vorgeschrieben eingesetzt wird: Die Kasse und ihre Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, bestehend aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.

Was der Prüfer darf – und was nicht

Checkliste: Was griffbereit sein sollte

Aus den Pflichten nach § 146b AO und § 146a Abs. 1 AO ergibt sich, was Sie bei einem unangekündigten Besuch vorlegen können sollten:

So läuft eine Nachschau ab

  1. Dienstausweis zeigen lassen und Name sowie Uhrzeit notieren.
  2. Steuerberatung informieren, damit sie Fragen fachlich begleiten kann.
  3. Unterlagen und Daten bereitstellen, soweit verlangt (§ 146b AO Abs. 2).
  4. Ergebnis abwarten. Ohne Beanstandung endet die Nachschau; bei Anlass kann sie schriftlich in eine Außenprüfung übergehen (Abs. 3).

Was bei Mängeln droht

Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Kasse nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht richtig mit einer TSE schützt und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt bis zu 25.000 €. (§ 379 AO). Kann der Betrieb vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht vorlegen oder werden sie nicht anerkannt, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 2 AO). Die wichtigste Vorsorge: eine Kasse mit zertifizierter TSE, die Meldung ans Finanzamt und vollständige Organisationsunterlagen.

Was Sie jetzt tun können

Quellen

  1. § 146b AO – Kassen-Nachschau
  2. § 146a Abs. 1 AO – TSE-Pflicht
  3. § 146a Abs. 4 AO – Mitteilung an das Finanzamt
  4. § 379 AO – Steuergefährdung (Bußgeld)
  5. § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  6. § 6 KassenSichV – Anforderungen an den Beleg

Allgemeine Information zum Gesetzestext, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Kassenführung ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Ansprechperson. Stand: 08.11.2026; erstmals veröffentlicht am 08.11.2026.

Häufige Fragen

Muss das Finanzamt eine Kassen-Nachschau ankündigen?

Nein. Die Kassen-Nachschau findet ohne vorherige Ankündigung statt, aber nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten (§ 146b AO Abs. 1).

Darf der Prüfer in meine Wohnung?

Gegen Ihren Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 146b AO Abs. 1). Geprüft werden Geschäftsräume.

Kann aus einer Kassen-Nachschau eine Betriebsprüfung werden?

Ja. Geben die Feststellungen Anlass, kann ohne Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden; darauf wird schriftlich hingewiesen (§ 146b AO Abs. 3).